Öffentliche Entwässerungseinrichtungen
Die öffentliche Einrichtung umfasst das Verbandsklärwerk, die Verbandshauptsammler, die Mischwasser-, Schmutzwasser- oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Schächte, Pumpwerke, Regenbecken und Regenüberläufe.
Der Abwasserzweckverband Erdinger Moos hat sich für die vollständige Kommunalregie entschieden. In diesem Fall erstreckt sich die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom Kanal in der Straße bis einschließlich des Kontrollschachtes im privaten Grundstücksbereich.
Allerdings wurden nur die Grundstücksanschlüsse und Kontrollschächte im privaten Grundstücksbereich Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, sofern diese die in der Entwässerungssatzung bestimmten Mindest-anforderungen erfüllen. Andernfalls gehören diese Grundstücksanschlüsse und Kontrollschächte im privaten Grundstücksbereich zur Grundstücksentwässerungsanlage und somit in die Zuständigkeit des Grundstückseigentümers.
Die Details können dem § 1 Abs. 3 der Entwässerungssatzung entnommen werden.