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Grundstücks-anschlüsse und Grundstücks-entwässerungsanlagen

Die Grundstücksanschlüsse bei Freispiegelkanälen sind die Leitungen vom Kanal in der öffentlichen Straße bis zum Kontrollschacht. Für Druckleitungen gilt eine eigene Regelung. Die Grundstücksanschlüsse gehören zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos, sofern der Grundstücksanschluss und der Kontrollschacht im privaten Grundstücksbereich vom Abwasserzweckverband beauftragt wurde und der Kontrollschacht nicht mehr als 15 Meter Leitungslänge von dem Kanal in der öffentlichen Straße entfernt ist. Wurde die Herstellung des Grundstücksanschlusses und des Kontrollschachtes vom Grundstückseigentümer beauftragt, so gehört der Teil des Grundstücksanschlusses im öffentlichen Straßenbereich zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung.

Der Teil des Grundstückes im privaten Grundstücksbereich einschließlich des Kontrollschachtes gehört nur zur öffentlichen Einrichtung, sofern folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:

  • Der Kontrollschacht darf nicht mehr als 15 Meter Leitungslänge von dem Kanal in der öffentlichen Straße oder nicht mehr als 3 Meter von der Grenze der öffentlichen Straße entfernt sein.
  • Der Kontrollschacht darf nicht überbaut oder verdeckt sein und muss jederzeit frei zugänglich sein.
  • Der Schachtdurchmesser muss 100 cm betragen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Abwasserzweckverband wegen beengter Platzverhältnisse der Errichtung eines kleineren Schachtes zugestimmt hat.
  • Der Grundstücksanschluss muss geradlinig verlaufen.
  • Die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Steigeinrichtungen müssen vorhanden sein.
  • Der Schacht verfügt über einen Schachtboden und Inspektionsmöglichkeit mit einem den Regeln der Technik entsprechenden offenem Gerinne oder Putzöffnung.
  • Zwischen dem Kontrollschacht und dem Abwasserkanal in der öffentlichen Straße dürfen keine weiteren Anschlüsse oder Abzweige vorhanden sein.

Werden die vorgenannten Mindestanforderungen eingehalten, so beginnt die Grundstücksentwässerung erst nach dem Kontrollschacht und erstreckt sich bis zum Gebäude. Werden die vorgenannten Mindestanforderungen nicht eingehalten, so beginnt die Grundstücksentwässerungsanlage bereits an der Grenze zur öffentlichen Straße.